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FORT- UND WEITERBILDUNGSRICHTLINIE
für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen auf Grundlage
eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates veröffentlicht im Psychotherapie
Forum
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Fort- und Weiterbildung erweitert und vertieft die während
der Ausbildung zum Psychotherapeuten/zur Psychotherapeutin erworbenen
Kenntnisse in der Psychotherapie. Sie vermittelt Handlungskompetenzen
für unterschiedliche Felder der Psychotherapie und fördert aber auch
die Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Kooperation im
Gesundheitswesen.
Fortbildung ist als selbstverständlicher Bestandteil psychotherapeutischer
Berufsausübung zu sehen und definiert sich als eine Interaktion zwischen
PsychotherapeutInnen als Lernenden, der sich ständig weiterentwickelnden
wissenschaftlichen Erkenntnis, dem Berufs- und Praxisumfeld und ganz
allgemein den Einflüssen der Gesundheitspolitik.
Somit gehört gemäß § 14 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes,
BGBl.Nr. 361/1990, zu den wesentlichen Berufspflichten des Psychotherapeuten,
dass er "seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung
der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben hat. Diesem
Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder
ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen."
Psychotherapeutische Fortbildung setzt zunächst eine fachliche
und formell ordnungsgemäß abgeschlossene fachspezifische Psychotherapieausbildung
voraus. In der Folge haben PsychotherapeutInnen dafür zu sorgen, dass
das hohe Niveau der erlernten Ausbildung beibehalten werden kann. Fortbildung
in diesem Bereich bedeutet daher, dass in der jeweils erlernten psychotherapeutischen
Methode und auch darüber hinaus immer wieder eine theoretisch und praktisch
orientierte Vertiefung zu erfolgen hat.

Berufsbegleitende Fortbildung ist für PsychotherapeutInnen
erforderlich,
1. weil die Professionalisierung weiter fortschreitet und sich die
Psychotherapie parallel zur Veränderung der gesellschaftlichen Lebensbedingungen
weiterentwickelt; die Fortbildung soll der reflektierten Auseinandersetzung
mit diesen Weiterentwicklungen im Sinne einer Qualitätssicherung dienen;
2. weil PatientInnen bzw. KlientInnen das Recht auf psychotherapeutische
Behandlung haben, die sich aktuell am neuesten Stand der Wissenschaft
orientiert;
3. weil Psychotherapie ein lebendiger Prozess der wissenschaftlichen
Selbstevaluation ist und nicht zuletzt,
4. weil PsychotherapeutInnen selbst sich persönlich verändern.
Weiterbildung erfordert eine entsprechende Struktur und
kontinuierliche curriculare Ausrichtung, ist auf einen längeren Zeitraum
ausgerichtet und dient dazu, eine Qualifikation für eine eigenständige
selbstverantwortliche Berufstätigkeit für bestimmte Aufgabengebiete
zu vermitteln und entsprechend auszuweisen. Letzeres wird dadurch erreicht,
dass am Ende der erfolgten Weiterbildung ein Abschlusszertifikat über
die erfolgreich absolvierte Weiterbildung vom Veranstalter ausgestellt
wird. Dadurch ist nachgewiesen, auf einem oder mehreren bestimmten Fachgebieten
besondere Kenntnisse erworben zu haben. Es gibt hinsichtlich der Weiterbildung
keine gesetzlichen Vorgaben.
Weiterbildung setzt ebenso wie die Fortbildung eine fachlich
und formell ordnungsgemäss abgeschlossene Ausbildung und die daran anschließende
Eintragung in die Psychotherapeutenliste, mit der man die Berechtigung
zur selbständigen Berufsausübung erhält, voraus. Sie beruht auf einem
nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum. Sie erweitert
oder vertieft die fachliche Kompetenz (z.B. Erweiterung hinsichtlich
anderer schulenspezifischer Methoden, Vertiefung hinsichtlich zielgruppenorientierter
Anwendungen).

I. Definition von Aus-, Fort- und Weiterbildung
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Die Ausbildung in einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen
Methode hat auf Grund der gesetzlichen Vorgaben und im Rahmen der
behördlich anerkannten fachspezifischen Ausbildungseinrichtungen,
nach Absolvierung des propädeutischen Ausbildungsteiles, zu erfolgen.
Welche Methoden als wissenschaftlich-psychotherapeutisch in Österreich
anzusehen sind, wird insbesondere von der obersten staatlichen Gesundheitsbehörde
auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates festgelegt.
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Fortbildung bedeutet, nach absolvierter Ausbildung
und Eintragung in die Psychotherapeutenliste die selbständige Berufsausübung
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nach bestem Wissen und
Gewissen unter besonderer Beachtung der aktuellen Entwicklung der
Erkenntnisse der Wissenschaft durch den regelmäßigen Besuch von in-
oder auch ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten.
Im Rahmen der wissenschaftlichen und fachgerechten Berufsausübung
als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut soll sich Fortbildung
an dem orientieren, was in der Fachwelt in breiter Form durch Diskussionen
auf Kongressen und Fachtagungen, durch Forschung, Ausbildung und Darstellung
in Standardwerken, Fachzeitschriften etc. aufgegriffen worden ist.
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Der regelmäßige Besuch von Fortbildungsveranstaltungen
in der Dauer von mindestens neunzig Stunden im Zeitraum von drei Jahren
kann als allgemein akzeptierter Richtwert genannt werden. Fortbildung
kann methodenspezifisch und methodenerweiternd sein sowie besondere
Schwerpunkte (u.a. Diagnostik, Fachliteratur, rechtliche Fragen, Psychiatrie)
beinhalten.
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Weiterbildung erfolgt ebenfalls nach der
Ausbildung und bedeutet die Erlernung und Ausformung spezifischer
theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen,
die auf Grundlage eines nachvollziehbaren, definierten und fundierten
Curriculums erfolgen und zur Erlangung einer besonderen Befähigung
auf einem oder mehreren bestimmten Arbeitsbereichen führen. Darunter
fallen vor allem zielgruppenorientierte Spezialisierungen, wie etwa
für Kinder (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie), alte Menschen
(Gerontopsychotherapie) oder forensische Psychotherapie etc., die
Spezialisierung auf Arbeitsschwerpunkte, wie z.B. auf Psychosomatik,
Psychoonkologie, Suchterkrankungen etc., aber auch methodenerweiternde
Techniken. Festzuhalten ist, dass sich Weiterbildungen insbesondere
schon in rein quantitativer Art und Weise grundlegend von Ausbildungen
unterscheiden und im Gegensatz zu absolvierten Ausbildungen nicht
zu einer Zusatzeintragung in der Psychotherapeutenliste führen können
(keine Zusatzbezeichnungsmöglichkeit).
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Eine ständig kontrollierende, behördliche Aufsicht
über die Einhaltung der Fortbildung und der Weiterbildung ist im Psychotherapiegesetz
nicht vorgesehen. Allerdings werden PsychotherapeutInnen in einem
konkreten Anlassfall, etwa im Rahmen eines Kunstfehlerprozesses, im
Nachhinein die Erfüllung ihrer Fortbildung und Weiterbildung in Bezug
auf den gegenständlichen Konflikt nachzuweisen haben. Elemente der
Fortbildung können im Sinne einer Durchlässigkeit auch auf die Weiterbildung
anrechenbar sein und umgekehrt. Die Anrechnung der Fortbildung im
Rahmen der Weiterbildung obliegt dem jeweiligen Veranstalter von Weiterbildungscurricula.

II. Fortbildung
II.A. Wer bietet Fortbildung an?
Als Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sind wie
folgt vorgesehen:
- die in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen
für das Fachspezifikum;
- die vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP)
anerkannten Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen;
- der ÖBVP selbst;
- andere Ausbildungsinstitutionen aus dem psychosozialen Bereich,
die psychotherapierelevante Inhalte anbieten;
- einzelne nachweislich besonders qualifizierte PsychotherapeutInnen,
die über eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung verfügen, oder
Gruppierungen von PsychotherapeutInnen (die z.B. in entsprechenden
Vereinen organisiert sind);
- andere Fachleute, die psychotherapierelevante und methodenrelevante
Inhalte anbieten und dafür besonders qualifiziert sind; entsprechende
vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten
Kriterien entsprechen.

II.B. Art und Weise der Fortbildung
Fortbildung kann wie folgt absolviert werden:
- Seminare sowie Kleingruppen, die interaktives Lernen ermöglichen;
- Vorträge (Fortbildung erfolgt vorwiegend durch die Vermittlung theoretischen
Wissens);
- ergänzende weitere Fortbildungsveranstaltungen wie z.B. im Rahmen
von Fallbesprechungen, Selbsterfahrung, Supervision und Intervision
sowie Literaturstudium.
Grundsätzlich soll Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren
Veranstaltungen aus mehreren der beschriebenen Bereiche aufweisen.

II.C. Teilnahmebestätigung
Der vorgesehene Mindestinhalt einer Teilnahmebestätigung umfasst Folgendes:
- Namen des Veranstalters;
- Bezeichnung der Veranstaltung;
- Namen des Teilnehmers;
- Veranstaltungsdatum;
- Anzahl der Fortbildungseinheiten (von je zumindest 45 Minuten);
- Unterschrift des Veranstalters und Stampiglie.

III. Weiterbildung
III.A. Wer bietet Weiterbildung an?
Als Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen sind wie
folgt vorgesehen:
- die in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen
für das Fachspezifikum;
- die vom ÖBVP anerkannten Weiterbildungs- und Forschungseinrichtungen;
- der ÖBVP selbst;
- andere Institutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapie-relevante
Inhalte anbieten;
- Gruppierungen von PsychotherapeutInnen (die z.B. in entsprechenden
Vereinen organisiert sind);
- entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese
den obengenannten Kriterien entsprechen.
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
behält sich die Führung einer Liste von Weiterbildungseinrichtungen
nach vorheriger Befassung des Psychotherapiebeirates im Rahmen einer
eigenen Arbeitsgruppe vor.

III.B. Weiterbildungsinhalte
- Zielgruppenspezifische Weiterbildung (z.B. Suchttherapie, Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie, Gerontopsychotherapie, psychosomatische
Medizin etc.);
- Weiterbildung in derzeit nicht als wissenschaftlich anerkannten
Methoden (z.B. in körperorientierten Verfahren);
- Weiterbildung in psychotherapieangrenzenden Verfahren.
Die Curricula von Weiterbildungsangeboten haben zumindest
nachstehend angeführte Inhalte zu umfassen und vorzusehen:
- Darlegung des spezifischen Schwerpunktes und Zieles der Weiterbildung;
- Darstellung eines fundierten Curriculums mit einer mindestens zwei
bis zweieinhalbjährigen Dauer im Umfang von zumindest 200 bis 250
Stunden, wobei Theorie, Praxis und Supervision in ausgewogenem Verhältnis
und eine kontinuierliche Lernsituation anzubieten sind;
- Angaben über die Qualifikation der Lehrpersonen, die in der Weiterbildung
tätig sind, Informationen über ihre einschlägigen praktischen Erfahrungen
im Gegenstandsbereich der Weiterbildung sowie Informationen über ihre
Erfahrung in der Lehrtätigkeit;
- Angaben über Publikationen und dokumentierten wissenschaftlichen
Diskurs im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Weiterbildung;
- schriftliche Weiterbildungsvereinbarungen.

III.C. Teilnahmebestätigung
Der vorgesehene Mindestinhalt eines Zertifikates, mit
dem der Besuch und Abschluss eines Weiterbildungscurriculums und der
Erwerb einer Weiterbildungsqualifikation nachgewiesen werden soll, umfasst
Folgendes:
- Namen des Veranstalters;
- Bezeichnung der Weiterbildungsqualifikation;
- Namen des Teilnehmers;
- Zeitraum des Curriculums einschließlich Angaben über die Anzahl
der Weiterbildungseinheiten (von je zumindest 45 Minuten);
- Datum des Abschlusses;
- Unterschrift des Veranstalters und Stampiglie.

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