Klinische Psychologie & Gesundheitspsychologie
Ziele
Nach § 5 Abs. 1 Psychologengesetzes (PG) hat der Erwerb der theoretisch-fachlichen Kompetenz die Kenntnisse und Erfahrungen der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu vertiefen.
Die Allgemeinen Ziele der Ausbildung orientieren sich an den Vorgaben des PG, insbesondere § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1, sowie an allgemein anerkannten wissenschaftlichen Definitionen der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie
Nach § 3 Abs. 2 PG umfasst die Ausübung des psychologischen Berufes insbesondere:
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die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen, sowie sich darauf begründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten.
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die Anwendungen psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder der Beratung von juristischen Personen
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die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Gebieten und
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die Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte.